Klasse L

Zugmaschinen

  • die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

Kombination

  • aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch ihre Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Mindestalter:
16 Jahre
Befristung:
unbefristet gültig

Hinweis: Bei Mitführen von Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Bei Nichtbeachtung dieser Geschwindigkeit begeht der Fahrer eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis)!