Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschulen Stand 2023

1 – Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile der Ausbildung sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestehenden Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass Eignungsmängel des Fahrschülers vorliegen, ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 – Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten entsprechen.

3 – Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse, die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischen Prüfung ist unzulässig.

Digitale Lernmedien

b) Soweit dem Fahrschüler digitale Lernmedien oder der Zugang zu einer Online-Lernplattform zur Verfügung gestellt werden, gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters. Der Zugang ist grundsätzlich zeitlich befristet. Eine Verlängerung kann gegen das jeweils gültige Entgelt der Fahrschule erfolgen.

Entgelte für Fahrstunden und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

  • Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie
  • die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahr- stunden in Höhe von 75% des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

d) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

4 – Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5 – Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler:

  1. trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6 – Entgelte bei Vertrages Kündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Des Weiteren erheben wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € für bereits entstandenen Verwaltungsaufwand.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule das Entgelt zu:

Wird ein Theoriekurs gebucht und der Grundbetrag entrichtet, erfolgt jedoch keine Teilnahme am Kurs oder wird die Buchung später als drei Monate vor Kursbeginn storniert, wird die Hälfte des Grundbetrages einbehalten. Bei Absage des Theoriekurses 4 Wochen vor Beginn des gebuchten Theoriekurses werden 75% des bereits bezahlten Grundbetrages einbehalten, der restliche Grundbetrag wird zurückerstattet.

  • mehr als 3 Monate vorher → kostenfrei
  • 3 Monate bis 4 Wochen → 50 %
  • weniger als 4 Wochen → 75 %

Im Fall von Krankheit kann ein neuer Theoriekurs gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes gebucht werden. Bei Krankheit während eines laufenden Theoriekurses werden Nachholtermine angeboten. Die Fahrschule ist bemüht immer zeitnahe Termine zum Nachholen anzubieten, kann dies aber nicht garantieren.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.

7 – Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird die entsprechend Ziff.3b Absatz 3 berechnet.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. wenn er unter den Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder
  2. wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesen Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 75% des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten; ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

9 – Behandlung von Ausbildungsgerät

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, des Simulators und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10 – Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeuge

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses, ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO)

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12 – Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13 – Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

14 – Datenschutz

Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten des Fahrschülers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Fahrschule entnommen werden.

15- Kommunikation

Der Fahrschüler erklärt sich damit einverstanden, dass die Fahrschule zur Terminvereinbarung, Terminänderung, Erinnerung an Fahrstunden oder Prüfungen sowie zur allgemeinen Kommunikation E-Mails, Telefon, SMS oder Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp) nutzen darf. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

16- Vorlage erforderlicher Unterlagen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, sämtliche für die Ausbildung und die Beantragung der Fahrerlaubnis erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Sehtest, den Nachweis über die Teilnahme an der Erste-Hilfe-Ausbildung, ein biometrisches Lichtbild sowie weitere von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Nachweise, rechtzeitig vorzulegen. Verzögerungen aufgrund fehlender Unterlagen gehen nicht zulasten der Fahrschule.

17- Speicherung von Ausbildungsdaten

Die Fahrschule ist berechtigt, sämtliche für die Durchführung der Ausbildung erforderlichen Daten und Ausbildungsnachweise entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu speichern und zu verarbeiten.

18- Genehmigung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Ausbildung sowie die Anmeldung zu Fahrerlaubnisprüfungen setzen die Genehmigung beziehungsweise Bearbeitung des Fahrerlaubnisantrages durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde voraus. Liegt die erforderliche Genehmigung nicht vor oder wird der Antrag abgelehnt, kann die Ausbildung bis zur Klärung ausgesetzt oder beendet werden.

19- Verbindliche Online-Anmeldung

Die Anmeldung über das auf der Internetseite der Fahrschule bereitgestellte Online-Anmeldeformular stellt eine verbindliche Anmeldung zur Fahrausbildung dar. Mit dem Absenden des Formulars meldet sich der Anmelder verbindlich für den ausgewählten Führerscheinkurs an. Der schriftliche Ausbildungsvertrag wird zu Beginn der Ausbildung in der Fahrschule abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.